Reform der Grundsteuer
Änderungen in den Gemeinden Elsdorf, Gyhum, Heeslingen und Stadt Zeven
Zum 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer mussten hierzu gegenüber dem Finanzamt eine Steuererklärung über ihr Grundeigentum abgeben. In der Samtgemeinde Zeven wird sich daher auch die Grundsteuerreform bemerkbar machen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Berechnungsweisen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung für die Erhebung der Grundsteuer gefunden werden.
Warum überhaupt Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer ist und bleibt eine der zentralen Finanzquellen für die Gemeinden. Hieraus werden Einrichtungen und Infrastruktur wie Gemeindestraßen, Sportplätze, Schulen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten und dergleichen finanziert. Ohne die Grundsteuer könnten die Städte und Gemeinden diese Daseinsvorsorge nicht erbringen.
Was kommt auf die Eigentümerinnen und Eigentümer zu?
Nach der Abgabe der Erklärung zur Grundsteuer gegenüber dem Finanzamt und Neufestlegung des Hebesatzes erhalten alle Steuerpflichtigen Anfang des kommenden Jahres einen neuen Grundsteuerbescheid von der Samtgemeindeverwaltung in Zeven. Hierin werden die Grundsteuern individuell für die Gemeinden Elsdorf, Gyhum, Heeslingen sowie die Stadt Zeven nach den jeweils neu ermittelten Hebesätzen festgesetzt.
Gesetztes Ziel der Reform war und ist die sogenannte Aufkommensneutralität. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch die Reform nicht mehr belastet werden soll als bisher. Das heißt aber auch, dass sich die Steuerbelastung für manche Haushalte vermindern, für andere erhöhen wird. Das kann sich für Einzelne ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund der neuen Erhebungsmethode nicht vermeidbar. Es ist das Ergebnis der Beseitigung bisheriger Ungleichbehandlungen.
Zur Erreichung der Aufkommensneutralität wurde das Aufkommen der Grundsteuern A und B des Jahres 2024 als Basis für das Steueraufkommen 2025 unter Berücksichtigung der neu ermittelten Messbeträge zum 01. Januar 2025 berechnet. Aufgrund der Tatsache, dass es eine Verschiebung von Gebäuden der bisherigen Grundsteuer A in die Grundsteuer B gab, sind die Hebesätze für die Grundsteuer A unverändert geblieben.
Folgende neue Grundsteuerhebesätze gelten demnach voraussichtlich zum 01. Januar 2025 in den Gemeinde in der Samtgemeinde Zeven:
Gemeinde | Grundsteuer 2024 | Grundsteuer 2025 | ||
A | B | A | B | |
Stadt Zeven | 540 | 430 | 540 | 420 |
Heeslingen | 430 | 430 | 430 | 310 |
Gyhum | 480 | 400 | 480 | 270 |
Elsdorf | 440 | 420 | 440 | 300 |
Durch Multiplikation der neuen Hebesätze mit dem durch das Finanzamt zum 01. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrag kann bereits jetzt jeder Steuerpflichtige die von ihm ab 2025 zu zahlende Grundsteuer vorläufig ermitteln.
Selbstverständlich erhält jeder Steuerpflichtige bis Mitte Januar 2025 einen individuellen neuen Grundsteuerbescheid von der Samtgemeindeverwaltung. Diese bittet darum, diesen unbedingt abzuwarten und keinerlei Zahlungen vor Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides 2025 zu leisten. Daueraufträge sollten daher unbedingt an die neu festgesetzten Beträge entsprechend angepasst werden. Weitere Informationen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundsteuerbescheid bzw. einer entsprechenden Anlage.
Stimmen alle Angaben? Hinweise zur Grundsteuer: